Verhalten im Brandfall |
Presse und AktuellesHinweise zur Beseitigung von Nestern des Eichenprozessionsspinners (EPS)18.06.12, Pressemitteilung Gemeinsame Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Das Auftreten des Eichenprozessionsspinners birgt vor allem gesundheitliche Gefahren durch die Brennhaare der Raupen, die heftigen Juckreiz der Haut, Reizungen der Augen und Atemwege verursachen können. Mit einem erhöhten gesundheitlichen Risiko durch die Brennhaare der Raupen des Eichenprozessionsspinners ist ab sofort zu rechnen. Das tatsächliche Gefährdungspotential ergibt sich immer spezifisch aus der Befallsintensität am jeweiligen Standort und dessen Nutzung durch die Bevölkerung. Deshalb sind an Standorten wie Erholungs-und Sportanlagen, Schulen, Kindertagesstätten, Spielplätzen, Haltestellen des ÖPNV, Badegewässern, Freibädern und Wohnhäusern Maßnahmen zur Reduzierung des Gesundheitsschädlings zu empfehlen. Spezialgesetzgebungen zur Bekämpfung des EPS gibt es bundesweit nicht. Zur Anwendung kommt deshalb in Berlin das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz. Hierzu führt das Gesundheitsamt eine Gefährdungsanalyse durch und fordert bei Vorliegen einer Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung den Grundstückseigentümer oder den Vermögensträger auf, den EPS auf seine Kosten beseitigen zu lassen. Beseitigungsarbeiten sind nur von qualifizierten Unternehmen der Schädlingsbekämpfung oder des Garten- und Landschaftsbaus durchzuführen. Meldungen zu Standorten des Auftretens von Nestern des Eichenprozessionsspinners sind an das jeweilige bezirkliche Gesundheits-oder Grünflächenamt zu richten. Bei Flächen, die sich im Eigentum eines bezirklichen Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes befinden, erfolgt die Beseitigung der Raupennester ausschließlich in sensiblen Bereichen, in denen ein Kontakt der Bevölkerung mit dem EPS wahrscheinlich ist. Gemäß § 17 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes können auch Bescheide zur Beseitigung der Raupennester gegenüber privaten Grundstückseigentümern oder Vermögensträgern erlassen werden. Die Kosten für die Nesterbeseitigung hat der Eigentümer zu tragen. Wird der Eigentümer nicht unverzüglich tätig, kann durch das Gesundheitsamt eine Ersatzvornahme durchgeführt werden. Unternehmen der Schädlingsbekämpfung, die im Deutschen Schädlingsbekämpferverband organisiert sind, und Mitgliedsfirmen des Fachverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin-Brandenburg, die den Eichenprozessionsspinner beseitigen können, stehen im Internet unter: https://www.berlin.de/senuvk/pflanzenschutz/eps/. An gleicher Stelle wird eine Liste der telefonischen Erreichbarkeit der Berliner Bezirksämter zu Meldungen zum Auftreten von Nestern des Eichenprozessionsspinners vorgehalten. PressearchivPressestelle
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