Verhalten im Brandfall |
Presse und AktuellesAusnahmegenehmigungen zur Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen gelten zukünftig im Land Berlin und Brandenburg03.11.04, Pressemitteilung Auch für schwerbehinderte Menschen, denen das Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung" oder "Blind" nicht zuerkannt wurde, kann ein jederzeit verfügbares Kraftfahrzeug erheblich zur Erleichterung ihrer schwierigen Lebenssituation beitragen. Seit 2001 werden besonderen Gruppen schwerbehinderter Menschen zur Förderung der Mobilität durch die Straßenverkehrsbehörde nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) widerruflich Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Vorschriften für den ruhenden Verkehr erteilt. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann z.B. dazu ermächtigen, in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladenzeiten zu parken. Die den schwerbehinderten Menschen erteilten Ausnahmegenehmigungen waren bisher jedoch nur auf das Land Berlin beschränkt. Die Länder Berlin und Brandenburg haben nunmehr beschlossen, mit Wirkung vom 1. November 2004 die in den jeweiligen Ländern erteilten Ausnahmegenehmigungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen gegenseitig anzuerkennen. Zukünftig können daher Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, die sowohl im Land Berlin als auch im Land Brandenburg gelten. Bisher ausgegebene Ausnahmegenehmigungen werden auf Antrag gebührenfrei bei den bezirklichen Straßenverkehrsbehörden umgetauscht. Die festgelegten Gruppen des berechtigten Personenkreises (Gleichstellungsvoraussetzungen) sind in Berlin und Brandenburg deckungsgleich. Eine Gleichbehandlung ist damit sichergestellt. PressearchivPressestelle
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